Rechtsprechung
   OVG Bremen, 28.09.2023 - 1 B 193/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,27695
OVG Bremen, 28.09.2023 - 1 B 193/23 (https://dejure.org/2023,27695)
OVG Bremen, Entscheidung vom 28.09.2023 - 1 B 193/23 (https://dejure.org/2023,27695)
OVG Bremen, Entscheidung vom 28. September 2023 - 1 B 193/23 (https://dejure.org/2023,27695)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,27695) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BremGlüG § 18 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5
    Entstehen der Fiktionswirkung; Fortbestehensfiktion; Fristablauf; Beschwerde (erfolglos); Wettvermittlungserlaubnis; Befristung

  • rechtsportal.de

    BremGlüG § 18 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5
    Entstehen der Fiktionswirkung; Fortbestehensfiktion; Fristablauf; Beschwerde (erfolglos); Wettvermittlungserlaubnis; Befristung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2022 - 6 S 270/22

    Fortführung einer Prostitutionsstätte; Übergangsregelung; Erlaubnisfiktion (hier

    Auszug aus OVG Bremen, 28.09.2023 - 1 B 193/23
    Es legt sodann dar, dass einstweiliger Rechtsschutz auch bei Verpflichtungsklagen ausnahmsweise dann nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist, wenn mit der Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts eine über die Ablehnung hinausgehende Belastung, etwa der Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition des Betroffenen, einhergeht (zur Fiktionsregelung im ProstSchG: VGH BW, Beschl. v. 14.10.2022 - 6 S 270/22, juris Rn. 15).

    Hiervon ausgehend lässt die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides zwar unberührt, verpflichtet die Antragsgegnerin jedoch dazu, für die Dauer des durch die Anfechtung herbeigeführten Schwebezustands alle Maßnahmen zu unterlassen, die - in einem weiten Sinne - als Vollziehung zu qualifizieren sind, d.h. der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich daraus ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2016 - 9 C 1.15, juris Rn. 12 m.w.N.; VGH BW, Beschl. v. 14.10.2022 - 6 S 270/22, juris Rn. 15; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 13.11.2017 - 1 S 32.17, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 20.01.2016 - 9 C 1.15

    Straßenausbaubeiträge; Festsetzungsbescheid; Abgabenbescheid; Widerspruch;

    Auszug aus OVG Bremen, 28.09.2023 - 1 B 193/23
    Hiervon ausgehend lässt die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides zwar unberührt, verpflichtet die Antragsgegnerin jedoch dazu, für die Dauer des durch die Anfechtung herbeigeführten Schwebezustands alle Maßnahmen zu unterlassen, die - in einem weiten Sinne - als Vollziehung zu qualifizieren sind, d.h. der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich daraus ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2016 - 9 C 1.15, juris Rn. 12 m.w.N.; VGH BW, Beschl. v. 14.10.2022 - 6 S 270/22, juris Rn. 15; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 13.11.2017 - 1 S 32.17, juris Rn. 19).
  • OVG Bremen, 18.11.2015 - 2 B 221/15

    Vorläufige Inobhutnahme einer unbegleiteten ausländischen Person zur

    Auszug aus OVG Bremen, 28.09.2023 - 1 B 193/23
    In diesen Fällen lässt die Suspendierung der Ablehnung die vorherige günstigere Rechtsstellung wiederaufleben (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.11.2015 - 2 B 221/15, juris Rn. 24; vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO , 44. EL März 2023, VwGO § 80 Rn. 57a m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2017 - 1 S 32.17

    Spielhallenerlaubnis - vorläufige Teilnahme an der Sachprüfung im Sonderverfahren

    Auszug aus OVG Bremen, 28.09.2023 - 1 B 193/23
    Hiervon ausgehend lässt die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides zwar unberührt, verpflichtet die Antragsgegnerin jedoch dazu, für die Dauer des durch die Anfechtung herbeigeführten Schwebezustands alle Maßnahmen zu unterlassen, die - in einem weiten Sinne - als Vollziehung zu qualifizieren sind, d.h. der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich daraus ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2016 - 9 C 1.15, juris Rn. 12 m.w.N.; VGH BW, Beschl. v. 14.10.2022 - 6 S 270/22, juris Rn. 15; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 13.11.2017 - 1 S 32.17, juris Rn. 19).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht